Am 1. Januar 2011 treten in den Gemeinden Hörnum, Kampen, Wenningstedt und Sylt neue Bestimmungen für die Straßenreinigung in Kraft. Mit erfasst von dieser Neuregelung ist Rantum, wo bisher keine derartige Satzung existierte. Die Reinigungspflicht im Sinne der neuen Satzung betrifft in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümer oder den Erbbauberechtigten. Bei Nießbrauch oder dinglich Wohnberechtigten gilt dies nur im Falle der Nutzung des gesamten Grundstücks oder Wohngebäudes.
Bezüglich des Winterdienstes ist von den Reinigungspflichtigen insbesondere darauf zu achten, Schnee und Glätte in der Zeit von 7 bis 20 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Für die Zeit nach 20 Uhr gilt, dass die Beseitigung werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr des nächsten Tages erfolgen muss. Damit gelten ab Jahresbeginn erstmalig einheitliche Zeiten für die gesamte Insel. Bis dato hatten Westerländer morgens eine Stunde länger Zeit, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege sowie begehbare Seitenstreifen sind entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von 1,50 Metern von Schnee frei zu halten.
In List und Wenningstedt umfasst die Reinigungspflicht der Anlieger zudem die Fahrbahnen einschließlich der Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen und Radwege. Sofern die Anlieger in diesen Gemeinden auf beiden Straßenseiten reinigungspflichtig sind, gilt Entsprechendes nur bis zur Fahrbahnmitte. Auch in Fußgängerzonen haben die Anlieger einen 1,50 Meter breiten Streifen zu räumen und zu streuen. Grundsätzlich darf Schnee von den zuvor genannten öffentlichen Flächen am Gehwegrand zur Fahrbahn hin gelagert werden, in besonderen Ausnahmen sogar auf dem Fahrbahnrand. Voraussetzung ist, dass hierdurch keine Behinderungen oder Gefährdungen entstehen. Für Schnee von Grundstücken gilt dies nicht. Dieser hat auf dem Grundstück zu verbleiben. Bei Glätte sollte man darauf achten, mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Salz oder andere auftauende Stoffe sind nur in klimatischen Ausnahmefällen zulässig (Eisregen o. ä.) sowie an besonders gefährlichen Stellen wie z.B. Treppen, Rampen oder Abschnitten mit besonderem Gefälle. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten sind frei von Schnee und Eis und damit zugänglich zu halten.




